Neuester Stand nach Ergänzung des § 2, Abs. 9 durch die Mitgliederversammlung vom 17. Juli 2021.

§ l Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Münchner Psychiatrie-Erfahrene" (MüPE).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen und trägt anschließend den Namenszusatz "eingetragener  Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele

Als Zusammenschluß von Psychiatrie-Erfahrenen in München hat der Verein den Zweck:

  1. die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu fördern, insbesondere durch Erfahrungs- und Informationsaustausch der Erfahrenen untereinander, Einrichtung von thematischen Arbeitskreisen und durch Vernetzung mit anderen Initiativen gleicher und verwandter Ausrichtung,
  2. durch Öffentlichkeitsarbeit und Information bestehende Vorurteile gegen "psychisch Kranke" abzubauen und durch kompetente Vertretung in geeigneten Gremien auf Entscheidungen Einfluß zu nehmen.
  3. Selbstbestimmung, Selbstbewußtsein und Selbstverantwortung der Psychiatrie-Erfahrenen zu fördern,
  4. die Situation der Psychiatriepatienten im Rahmen der bestehenden Einrichtungen zu verbessern und nichtpsychiatrische Alternativen aufzuzeigen und ihre Verwirklichung anzustreben. Der Verein kann zu diesem Zweck Einrichtungen in eigener Trägerschaft errichten.
  5. Wege zum Verzicht auf jegliche staatliche und "therapeutische" Gewaltanwendung zu initiieren,
  6. Der Verein versteht sich ausdrücklich auch als Interessenvertreter derjenigen, die sich aufgrund langjähriger Hospitalisierung nicht aktiv beteiligen können und bemüht sich um Kontakte zu Betroffenen.
  7. In Erinnerung an die Verbrechen der NS-Psychiatrie betrachtet es der Verein als seine Aufgabe der wiederauftretenden Denkweise vom "lebensunwerten Leben"   entgegenzuwirken.
  8. Die Münchner Psychiatrie-Erfahrenen arbeiten mit Organisationen gleicher und ähnlicher Zielsetzung zusammen.
  9. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, die nicht der Notwehr dient, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Vereins vorkommt, personaler oder struktureller, physischer, psychischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach § 670 BGB und die Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder des Vereins können eine Entschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Höhe der Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie Psychiatrie-Patient oder Psychiatrie Patientin war oder ist und seine Ziele unterstützt.
    Mitglieder, die nicht Psychiatrie-Patienten sind oder waren, haben jedoch nur beratende Stimme.
  2. Mitglied des Vereins kann eine juristische Person mit ähnlicher Zielrichtung werden. Sie hat jedoch nur beratende Stimme.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft  endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.
  3. Ein Mitglied kann  ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger als 1 Jahr nicht bezahlt hat
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat, kann es der Vorstand aus dem Verein ausschließen. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Das Berufungsschreiben muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses  beim Vorstand eingehen. Über die Bestätigung des Ausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 8 und § 9)
  2. der Vorstand (§ 10 der Satzung)

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des  Vereins und zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien übertragen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) die Festlegung der Aufgaben für das auf die Mitgliederversammlung folgende Jahr,
    c) die Beschlußfassung über den jährlichen Vereinshaushalt, der vom Vorstand erstellt wurde,
    d) die  Wahl von zwei RechnungsprüferInnen und die Genehmigung der Rechnungsprüfung,
    e) die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    f) die Entlastung des Vorstandes,
    g) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
    h) die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.
  3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine (1) Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar; die Übertragung muß schriftlich erfolgen und es darf nicht mehr als 1 Fremdstimme vertreten werden. Bei den Beschlüssen nach § 8 Abs. 2d) und 2f) sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der  Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleich zeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen/ wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand  besteht aus bis zu 5 (fünf) gleichberechtigten Mitgliedern.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt, und ist verpflichtet, die Nachfolger einzuarbeiten. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Rücktritt. In diesem Fall rückt die jeweils nächste Person in den Vorstand auf, die bei der letzten Vorstandswahl die meisten Stimmen unter den nichtbestellten Kandidaten hatte.
  5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere ist er zuständig für:
    a) die Aufstellung des Jahreshaushaltes,
    b) die  Verwaltung des  Vereinsvermögens  nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung,
    c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    d) die Aufnahme von Mitgliedern.
    e) Er lädt wenigstens 1/4-jährlich die Sprecher der Arbeitskreise zum Meinungsaustausch ein.
    f) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß §30 BGB zu bestellen.
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 (drei) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 12 (Beurkundung von Beschlüssen) gilt entsprechend.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 § 11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden (oder vertretenen) stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus nur formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls dieser Verband nicht mehr existieren sollte, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die freie Wohlfahrtspflege, insbesondere für die Förderung der Selbsthilfe von Psychiatrie-Erfahrenen.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    München, den 15. September 2021

 

 

 

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